Häufige gestellte Fragen (FAQ)
- Abrechnung steuerlich absetzbar
Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt in der Steuererklärung keine privaten Ausgaben der Steuerzahler. Eine der Ausnahmen sind die außergewöhnlichen Belastungen- und dazu können auch die Kosten für einen Heilpraktiker für Psychtherapie (HeilprG) zählen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
- Absage von Terminen
Falls es Ihnen nicht möglich ist, einen Termin einzuhalten, bitte ich Sie, diesen mindestens 24 Stunden vorher abzusagen (schriftlich, per whatsapp, E- Mail oder Telefonisch), ansonsten wird Ihnen ein Ausfallhonorar von 100 % in Rechnung gestellt.
- Angehörige
Meistens sind auch Angehörige von psychisch erkrankten Menschen, Menschen mit zum Beispiel Erschöpfungssyndrom oder auch von Menschen mit der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung erheblich belastet und fühlen sich hilflos. Hierfür biete ich Unterstützung.
- Attest, Krankmeldung, Medikamente
Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) und psychologische Berater stellen keine Atteste oder Krankmeldungen aus und verschreiben auch keine Medikamente.
- Autogenes Training
Diese Methode wurde von dem Berliner Nervenarzt J. H. Schultz auf Basis der Hypnose entwickelt und erstmals 1926 vorgestellt. Sie ist heute eine erfolgreiche und weitverbreitete Entspannungsmethode, die als psychologisches Verfahren auch in der Psychologie und begleitend zur Psychotherapie angewandt wird. Autogenes Training ist eine wissenschaftlich erforschte Entspannungsmethode, die auf Autosuggestion basiert. Das autogene Training ist eine Form von Selbsthypnose. Es hat eine Änderung der vegetativen körperlichen Funktionen zur Folge. Durch die Einhaltung einer entspannten Körperposition und das wiederholen standardisierter Suggestionsformeln, werden unter anderem die Atmung, der Pulsschlag und die Durchblutung in einen Ruhezustand versetzt. Durch regelmäßige Praxis des Autogenen Trainings kann sich der Praktizierende schon in kurzer Zeit selbst in einen tiefen Ruhemodus versetzen.
- Beratungskosten und Modalitäten
- Erstverschlimmerung
Zu Beginn einer Therapie kann sich der Zustand des Klienten erst einmal verschlechtern. Dies geschieht, weil der Klient lernt, alte Bewältigungsmechanismen, Wahrnehmungen, Interpretationen und Bewertungen in Frage zu stellen. Damit gibt er aber auch einen Teil seiner Schutzmechanismen auf, (bevor er sich besser funktionierende Mechanismen angeeignet hat). Auch aus Enttäuschung, weil er nicht die Fortschritte macht, die er sich erhofft hat, kann der Klient eine Erstverschlimmerung erleben.
- Gesprächstherapie nach Rogers
Die klientenzentrierte Gesprächsführung oder auch als personenzentrierte Gesprächsführung bekannt steht die zwischenmenschliche Beziehung im Mittelpunkt. Ziel ist es, das Selbsthilfepotenzial und die Ressourcen des Klienten zu aktivieren. Dies geschiet unter anderem durch die klientenzentrierte Haltung (empathisches verstehen, unbedingte Werschätzung und Kongruenz), die den Menschen und seine Entwicklungsmöglichkeiten in den Fokus der Aufmerksamkeit rückt.
- Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG)
Die Psychotherapie ist eine Heilbehandlung für Leidenszustände mit "Krankheitswert". Sie zielt auf die Behandlung tiefliegender psychischer Veränderungen ab und ist eine auf Störungen mit Krankheitswert orientierte Heilbehandlung. Klienten mit starken Störungen werden an Kliniken, Psychiater und Fachärzte weitergeleitet um unter anderem auch medikamentös behandelt werden zu können. Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) stellt keine Krankmeldung, Überweisungen oder Verordnung von Arzneimittel aus. Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) arbeitet auch unterstützend, wenn es gewünscht ist, in Zusammenarbeit mit weiteren Psychotherapeuten und Fachärzten. Ebenso arbeitet der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) auch mit einer Überbrückungstherapie bis zur Verfügbarkeit eines Therapieplatzes bei einem approbierten psychologischen Psychotherapeuten. Als Privatpraxis richtet sich das therapeutische Angebot an Selbstbezahler. Unter bestimmten Bedingungen ist es jedoch möglich, dass die psychotherapeutische Behandlung ganz oder teilweise von Krankenversicherungen (ggf. mit Zusatzverträgen für Heilpraktikerbehandlung) übernommen wird. Die Übernahme von Psychotherapiekosten durch eine Krankenkasse führt dazu, dass die behandelte Person im System der Krankenkasse als "psychisch erkrankt" oder "psychisch vorerkrankt" vermerkt ist.
- Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (ohne Approbation) (Heilpraktikergesetz)
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
- Paarberatung
In jeder zwischenmenschlichen Beziehung kann es zu belastenden Situationen kommen. Meine Paarberatung ist für alle Arten von gleich- oder verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
- Paypal
PayPal ist ein börsennotierter Betreiber eines Online-Bezahldienstes, der zur Begleichung von Mittel- und Kleinbeträgen zum Beispiel beim Ein- und Verkauf im Online-Handel genutzt werden kann. Bezahlen Sie bargeldlos schnell, einfach und sicher und im Fall der Fälle gib es noch einen Käuferschutz
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- Psychologische Beratung
Die psychologische Beratung deckt den präventiven "gesunden" Bereich ab. Diese Beratung ist im Gegensatz zur Psychotherapie ein entwicklungsorientiertes Unterstützungsangebot im Sinne von Orientierungs-, Planungs-, Entscheidungs- und Bewältigungshilfe, die in verschiedenen Feldern arbeitet und ist eine professionelle Unterstützung zur Selbsthilfe. Die psychologische Beratung dient dem Wohlergehen und dem Wachstum der Seele. Die Beratungskosten werden daher leider nicht von den Krankenkassen übernommen. Als Privatpraxis richtet sich das Angebot von psychologischer Beratung an Selbstzahler. Eventuell können Sie diese Leistung beim Finanzamt geltend machen. Diese Beratung wird in keiner Krankenakte gespeichert und kommt somit auch für Berufsgruppen in Frage, bei denen eine solche Speicherung sich gegebenenfalls nachteilig auswirkt.
- Rechtliche Rahmenbedingungen für Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG)
Gestaltung und Ausführung der Prüfungen zum Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) unterliegen Landesrecht. Die Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie wird durch die Gesundheitsämter, nach bestandener schriftlicher und mündlicher Überprüfung, erteilt. Diese umfasst Fragen zu psychiatrischen Krankheitsbildern und psychotherapeutischen Behandlungsansätzen. Nach bestandender Überprüfung dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) in eigener Praxis psychotherapeutisch tätig werden.
Während die Psychotherapeuten nur sozialrechtlich anerkannte Verfahren anwenden dürfen (Kognitive Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) hat der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) Therapiefreiheit und kann somit seinen Patienten durch die Nutzung einer Integrativen Psychotherapie das auf die Patientenbedürfnisse abgestimmte Therapieangebot machen. Diese Vorgehensweise stützt sich damit auch auf die aktuelle Psychotherapieforschung, die herausgefunden hat, dass es sinnvoll ist, aus verschiedenen Therapieverfahren bestimmte Interventionen herauszunehmen, um den größtmöglichen Nutzen für den Klienten zu erzielen.
- Rettungsleine
Es kann belastente Umstände oder vermeintlich aussichtlose Lagen geben, die Sie eventuell in eine hoffnungslose Situation drängen. In dieser scheinbaren Hilflosigkeit und Ohnmacht möchte ich Ihnen eine Rettungsleine bzw. einen Rettungsanker anbieten. In dringenden Fällen, dürfen Sie mich mit einer Nachricht mit dem Betreff "Rettungsleine" kontaktieren. Ich werde mich schnellstmöglich zurück melden, um mit Ihnen einen sofortigen Beratungstermin zu vereinbaren. In Ihrer gefühlten Not möchte ich Sie unterstützen und auch weitere notwendige Vorgehensweise mit Ihnen besprechen.
- Selbstzahler
Als Selbstzahler tragen Sie die Kosten selbst. Sie haben den Vorteil, dass sie kaum oder deutlich kürzere Wartezeiten haben. Desweiteren gehen keine Informationen an Ihre Krankenkasse. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht aufgrund von Diagnosen zum Beispiel in eine andere Risikogruppe eingestuft werden. Nicht zuletzt investieren Sie in etwas sehr Wertvolles, nämlich in sich selbst.
- Sitzungsdauer
Die Dauer der einzelnen Sitzungen richtet sich nach Ihrem Anliegen, Zielen, Wünschen und meiner Kapazitäten, mindestens jedoch 60 Minuten.
- Starke Störungen
Für Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) gilt es die Grenzen der eigenen Kompetenz nicht zu überschreiten, um Gefährdungen zu vermeiden. Es gibt auch die Situationen, in denen der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) seine Klienten an ärztliche Kollegen verweisen muss.
- Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) darf psychische Störungen nur dann behandeln, wenn diese keine organischen (insbesondere hirnorganische, endokrinologische, infektiöse) Ursachen haben und das Vorliegen solcher Ursachen durch gründliche ärztliche Untersuchung ausgeschlossen wurde. Jedoch darf er solche Patienten bei dem Umgang mit ihrer Krankheit und bei ihrer konstruktiven Alltagsgestaltung therapeutisch begleiten.
- Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf Patienten mit substanzgebundenen Süchten (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente) und anderen Erkrankungen, die sich körperlich stark auswirken (z. B. Anorexia, Bulimie) nur begleitend zu einer ärztlichen Behandlung therapeutisch unterstützen und sie bei einer selbstständigen konstruktiven Alltagsgestaltung unterstützen.
- Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf Patienten mit Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, nur begleitend zu einer ärztlichen Behandlung therapeutisch unterstützen und sie bei einer selbstständigen konstruktiven Alltagsgestaltung unterstützen.
- Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf Patienten mit affektiven Störungen (z. B. bei deppresiver Episode, Bipolare Affektiver Störungen) nur begleitend zu einer ärztlichen Behandlung therapeutisch unterstützen und sie bei einer selbstständigen konstruktiven Alltagsgestaltung unterstützen.
Quelle: Artikel Verbandszeitschrift VFP
- Schweigepflicht
Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es versteht sich von selbst, dass Ihre sämtlichen Daten und Informationen von mir streng vertraulich behandelt werden. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, Informationen mit Ihrem Arzt oder anderen Behandlern auszutauschen, geschieht dies nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch mit entsprechende schriftlicher Erlaubnis (Entbindung der Schweigepflicht).
- Termine ohne Absage
Termine ohne Absage werden ebenfalls mit dem vollem Honorar in Rechnung gestellt.
- Therapeutisches Boxen
Beim therapeutische Boxen handelt es sich um das Ausseinandersetzen mit seinem Körper, Anspannung, Gefühle und vor allem spielt die Selbstwahrnehmung und das Erleben eine zentrale Rolle. Es ist kein Fitness-Boxen oder sportliches Boxtraining. Bei dieser Therapieform geht es um Boxübungen an Boxsäcken oder Pratzen, um in die Reflexion von Körperwahrnehmungen, inneren Anspannungen, Gefühle und Verhalten zu kommen. Es kann unter Umständen emotional stark bewegen und deshalb ist ein Vor- und Nachgespräch unabdingbar sowie die klare Besprechung der Stabilität des Klienten. Klienten unter anderem mit Psychosen oder akuten Verletzungen können dieses Angebot leider nicht wahrnehmen. Wichtig ist die offene Kommunikation von Erkrankungen und Leiden.
- Übernahme der Beratungskosten von Krankenkasse oder Zusatz-/Privatversicherung
Beratung und Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz ist leider keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. In Ausnahmefällen, nämlich wenn Sie nachweislich keine Aussicht auf eine Behandlung durch einen Vertragstherapeuten Ihrer Krankenkasse innerhalb einer angemessenen Wartezeit haben, ist die Kostenübernahme eventuell über ein Kostenerstattungsverfahren möglich.
Private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen mit entsprechendem Tarif übernehmen die Kosten von Heilpraktikerleistungen entweder teilweise oder vollständig. Dies sollten Sie unbedingt vor Therapiebeginn bei Ihrer Krankenkasse oder privaten Versicherung/Zusatzversicherung abklären, damit Ihnen nicht unangenehme Kosten entstehen.
- Wann ist Besserung spürbar
Jeder Mensch ist einzigartig und hat deshalb auch unterschiedliche Bewältigungsstrategien und Ressourcen. Daher ist auch das vorankommen bzw. die Besserung unterschiedlich. Ebenso kommt es auf die einzelnen und unterschiedlichen Erlebnisinhalte an. Manche benötigen mehr Verdauungszeit und manche weniger.
- Was darf ein Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG)
Für Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) gilt es die Grenzen der eigenen Kompetenz nicht zu überschreiten, um Gefährdungen zu vermeiden. Grundlage sind dabei das Heilpraktikergesetz (HPG) und das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie einschlägige Verordnungen (auch der Länder) und die laufende Rechtsprechung. Es gibt auch die Situationen, in denen der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) seine Klienten an ärztliche Kollegen verweisen muss.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HPP) darf
- unter Beachtung der nachfolgenden Punkte alle psychischen und psychosomatischen Störungen behandeln, vorausgesetzt, er beachtet seine Sorgfaltspflicht gemäß BGB, was bedeutet, dass seine Fachkenntnisse und Möglichkeiten ausreichen, die beabsichtigte Heilbehandlung fachgemäß durchzuführen.
- durch seine Werbung oder im Rahmen seiner Behandlungsmaßnahmen nicht darauf hinwirken, dass eine notwendige ärztliche oder psychiatrische Behandlung herausgezögert, vernachlässigt oder unterlassen wird. Was als „notwendige ärztliche oder psychiatrische Behandlung” angesehen wird, ergibt sich aus der „allgemein anerkannten medizinischen Ansicht”, die sich z. B. in den Behandlungsrichtlinien für Psychotherapie und Psychiatrie zeigt und oft auch als „lege artis” (nach den Regeln der Kunst) bezeichnet wird (s. Wikipedia zu „lege artis” und die Praxisleitlinien der DGPPN). Das „lege artis”- Prinzip ergibt sich als Weiterentwicklung des eingangs erläuterten Rechtsgrundsatzes, den Klienten/Patienten nicht zu gefährden (= non nocere). Je weiter sich der HPP von der „lege artis”-Behandlung entfernt und zugleich keinen ärztlichen Kollegen zu einer ergänzenden Behandlung heranzieht, umso größer wird das Haftungsrisiko des HPP. Eine trennscharfe Vorgabe existiert folglich nicht. Der HPP ist jedoch – wie seine approbierten Kollegen auch – im Zweifelsfall immer beweispflichtig dafür, dass er „lege artis“ gehandelt hat. Die Problematik, die sich aus dem „lege artis”- Prinzip hinsichtlich fortschrittlicher Behandlungsmethoden ergibt, ist bei Wikipedia treffend beschrieben, auch wenn dort nur Bezug auf Ärzte genommen wird.
- der HPP muss (gemäß §1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen”) dafür Sorge tragen, dass bei Vorliegen von körperlichen Symptomen eine diagnostisch ausreichend qualifizierte „lege artis“-gemäße, ärztliche bzw. naturheilpraktische Abklärung erfolgt und er die Heilbehandlung mit dem Klienten erst dann beginnt oder fortsetzt, wenn diese Abklärung erfolgt ist und diese ergeben hat, dass dem Beginn oder dem Fortsetzen der Behandlung durch den HPP nichts im Wege steht.
- der HPP darf psychische Störungen nur dann behandeln, wenn diese keine organischen (insbesondere hirnorganische, endokrinologische, infektiöse) Ursachen haben und das Vorliegen solcher Ursachen durch gründliche ärztliche Untersuchung ausgeschlossen wurde. Jedoch darf er solche Patienten bei dem Umgang mit ihrer Krankheit und bei ihrer konstruktiven Alltagsgestaltung therapeutisch begleiten.
- der HPP darf Patienten mit substanzgebundenen Süchten (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente) und anderen Erkrankungen, die sich körperlich stark auswirken (z. B. Anorexia, Bulimie) nur begleitend zu einer ärztlichen Behandlung therapeutisch unterstützen und sie bei einer selbstständigen konstruktiven Alltagsgestaltung unterstützen.
- der HPP darf bei Vorliegen von körperlichen Symptomen die Heilbehandlung nur beginnen oder fortsetzen, sofern parallel zu seiner Heiltätigkeit eine weitere, diagnostisch ausreichend qualifizierte, ärztliche bzw. naturheilpraktische Beobachtung der körperlichen Symptome sichergestellt ist, besonders, sobald sich die Symptome verändern.
- der HPP darf eine Heilbehandlung bei gleichzeitiger Betreuung des Patienten durch ärztliche oder psychotherapeutischen Kollegen nur durchführen, wenn er sicherstellt, dass seine Methoden, Verfahren und Settings nicht mit denen der ärztlichen oder psychotherapeutischen Kollegen in Konflikt stehen. Er sollte sich daher mit den approbierten Kollegen abstimmen, damit sich die Behandlungsverfahren zugunsten des Patienten ergänzen.
- der HPP ist unabhängig von den vorstehenden Punkten dazu verpflichtet, seine Behandlungsmaßnahmen einzustellen und eine Einweisung in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses zu veranlassen, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung besteht oder begründet absehbar ist (dazu bedarf es zusätzlich eines richterlichen Einweisungsbeschlusses).
- der HPP darf keine Ferndiagnosen und Fernheilungen durchführen sowie seine Dienste nicht „im Umherziehen“ anbieten. In diesem Zusammenhang ist es bereits unerlaubt, Therapie über Telefon oder Internet (Foren/E-Mail) anzubieten!
Quelle: Artikel Verbandszeitschrift VFP